Satzung 

           

§ 1 Name der Gemeinschaft

Die Wählergemeinschaft nennt sich „Freie Überparteiliche Ratsarbeit PADERBORN“. Die Kurzbezeichnung ist „FÜR PADERBORN“

§ 2 Sitz der Gemeinschaft

Sitz der Gemeinschaft ist Paderborn. Die Geschäftsadresse ist Hillebrandstraße 5, 33102 Paderborn.

§ 3 Zweck der Gemeinschaft

1. Der Zweck der Gemeinschaft besteht darin, durch Teilnahme an allgemeinen Wahlen bei der politischen Willensbildung mitzuwirken und politische Arbeit auch außerhalb von Wahlen zu leisten.

2. Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahl sollen möglichst viele Berufsgruppen beiderlei Geschlechts berücksichtigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft gliedert sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Außerordentliches Mitglied bei FÜR PADERBORN kann werden, wer für die Kommunalwahlen in der Stadt Paderborn oder im Kreis Paderborn wählbar ist. Die Aufnahmeerklärung ist bei dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter abzugeben. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und bestätigt den Beginn der Mitgliedschaft schriftlich. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.

(1) Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder sind Personen, die FÜR PADERBORN vollständig und mit Stimmrecht angehören.

(2) Außerordentliche Mitglieder

Außerordentliche Mitglieder haben eine beratende Stimme, also ohne das Recht, beiAbstimmungen mitzuwirken.

(3) Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft

Die ordentliche und stimmberechtigte Mitgliedschaft beginnt, wenn sechs Monate seit der Bestätigung der außerordentlichen Mitgliedschaft vergangen sind und ein schriftlicher Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft gestellt worden ist, nach der Entscheidung durch den Vorstand. Der Antrag ist beim Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu stellen.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes.

Der Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gegenüber dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich erklärt werden. Durch die Entgegennahme der Erklärung ist der Austritt vollzogen.

3. Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit der vertretenen Stimmen ein Mitglied ausschließen, wenn:

(1) das Mitglied einer politischen Partei angehört oder

(2) einer anderen Gemeinschaft angehört, deren Tätigkeit sich nicht mit den Zielen von FÜR PADERBORN deckt oder

(3) das Ansehen von FÜR PADERBORN in einer Weise schädigt, dass die Mitgliedschaft nicht mehr zumutbar ist oder 

(4) ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen für den Ausschluss gegeben ist.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied kann an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

2. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, Kandidaten für die Wahlen zum Gemeinderat und zum Kreistag zu benennen.

3. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Beiträge von den Mitgliedern erhoben werden.

§ 6 Rechenschaftsbericht

Das Rechenjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Vorstand der Gemeinschaft

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, nämlich

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden

d) dem Finanzvorstand und Schriftführer

1. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Rücktritt oder Abberufung vorzeitig aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied gewählt. Scheidet der erste Vorsitzende aus, so tritt an seine Stelle der Stellvertreter. Sind mehrere Stellvertreter vorhanden, so tritt an seine Stelle derjenige Stellvertreter, der bei seiner Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.

2. Gerichtlich und außergerichtlich wird die Gemeinschaft durch den ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den – oder im Falle mehrerer stellvertretender Vorsitzenden – durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Diese Vertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

3. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören die ordnungsgemäße Führung aller für die Gemeinschaft nach Satzung und Beschluss der Mitgliederversammlung notwendigen Formalitäten und Geschäfte; er trifft die Entscheidungen in Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss alle zwei Jahre einberufen werden. Sie beschließt über Bestellung und Entlastung des Vorstands, den Jahresbericht, Satzungsänderungen und über den Ausschluss von Mitgliedern.

2. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich oder per E-Mail unter der Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche.

3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Eine Ausnahme gilt für die Abberufung des Vorstandes. Hier ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.3

4. Jedes ordentliche Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung eine Stimme. Dabei handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, das nicht übertragbar ist. Die Vertretung von Mitgliedern in der Mitgliederversammlung durch andere Mitglieder oder Dritte ist ausgeschlossen.

§ 9 Auflösung der Gemeinschaft

Für die Auflösung der Wählergemeinschaft FÜR PADERBORN ist eine 3/4 Mehrheit der ordentlichen Mitglieder nötig. Wird die Gemeinschaft aufgelöst, so fällt das vorhandene Vermögen der Bürgerstiftung Paderborn zu.

§10 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 09.12.2019 genehmigt. Die Satzung wurde zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.02.2024 geändert. Die Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Paderborn, den 19.02.2024